Die Satzung

des TSV Soyen

 


S a t z u n g des Turn- und Sportvereins Soyen e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen: Turn- und Sportverein Soyen   und hat seinen Sitz in Soyen. Er ist Mitglied des bayer. Landessportverbandes e. V. München, und erkennt dessen Satzung an.

§ 2 Vereinsregister

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rosenheim eingetragen und gilt als "eingetragener Verein" im Sinne des BGB.

§ 3 Zweck und Ziel

Zweck des Vereins ist, das Turn- und Sportwesen zu fördern, den Geist und Körper zu kräftigen, und gute Sitten zu pflegen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage.

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:

 

a) Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,

b) Instandhaltung des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte,

c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, Veranstaltungen bzw. Teilname an Wanderungen, Festlichkeiten und dergleichen,

d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern,

e) Jugendpflege.

 

§ 4 Mitgliederschaft

1. Der Verein besteht aus

a) Ordentlichen Mitgliedern, d. h. aus aktiven und passiven Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

b) Jugendlichen Mitgliedern.

2. Mitgliedern, welche dem Verein langjährig angehört haben, werden zeitweilig geehrt.

 

§ 5 Rechte und Pflichten

Rechte:

1. Alle ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht, können wählen und in den Vorstand gewählt, werden.

2. Alle Mitglieder haben das Recht:

a) am allgemeinen Turn- und Sportbetrieb und den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen;

b) die Vereinseinrichtung zu benützen, soweit hierfür keine Sonderregelungen bestehen;

c) zur Erfüllung des Vereinszweckes können. im Verein besondere Abteilungen für Turnen, Sport, Spiel, Gesang, Musik oder dgl. - jedoch nur mit Genehmigung des Vorstandes - gebildet werden. Ihre Satzungen und Leiter bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand. Dieser kann die Genehmigung zur Bildung solcher Abteilungen verweigern. Hiergegen kann Beschwerde in einer Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

Pflichten:

1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den festgelegten Vereinsbeitrag rechtzeitig zu entrichten, d. h. bis zum 31.12.des lfd. Jahres. Die Höhe der Beiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane nachzukommen. Bei Benutzung der Vereinseinrichtungen haben sie die bestehenden Ordnungen (Hallen- und Platzordnungen, Trainingszeiten usw.) zu beachten. Jedes Mitglied haftet für alle Schäden, den es durch satzungs- oder ordnungswidriges schuldhaftes Verhalten dem Verein, seinen Mitgliedern oder anderen zufügt.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Satzung niedergelegten Grundsätze tatkräftig zu fördern und den Verein nach außenhin würdig, zu vertreten.

4. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6 Aufnahme

Wer dem Verein beitreten will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen.

Die Vorstandschaft kann die Aufnahme in den Verein ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Die Nichtaufnahme ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. In diesem Falle kann ein nochmaliger Antrag zur endgültigen Entscheidung an den Vereinsausschuss gestellt werden. Mitgliedschaft und Versicherungsschutz beginnen erst mit Aushändigung des Mitgliederausweises.

 

§ 7 Austritt

Die Mitgliedschaft wird beendet:

1. durch freiwilligen Austritt,

2. durch Ausschließung,

3. durch Tod,

4. durch Auflösung des Vereins.

Der freiwillige Austritt steht nach Erfüllung der übernommenen finanziellen Verpflichtungen jederzeit frei, muß jedoch der Vorstandschaft schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 8 Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch die Vorstandschaft beschlossen werden:

1. wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist,

2. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Ziele und Bestrebungen des Vereins, gegen die Vereinssatzung oder die Vereinsbeschlüsse,

3. bei Schädigung, des Ansehens oder der Belange des Vereins, bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Gegen den Ausschluss ist Berufung an den Vereinsausschuss innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlussbescheides zulässig. Gegen den Bescheid des Vereinsausschusses ist Berufung zulässig an die Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlussbescheides. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mittels Stimmzettel. Durch den Austritt bzw. Ausschluss erlöschen alle Rechte an den Verein. Während des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Funktionen des betreffenden Mitgliedes. Alle Vereinsangehörigen haben bei ihrem Austritt dem Verein die in ihrer Verwahrung befindlichen Vereinsgegenstände an den Vereinsvorstand innerhalb von acht Tagen nach Austritt bzw. Ausschluss abzugeben und darüber Rechenschaft abzulegen.

 

§ 9 Vereinsleitung 

1. Vorstand des Vereins i. S. des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins ist der stellvertretende Vorsitzende nur vertretungsberechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand des Vereins i. S. des § 26 BGB bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

2. Der Verein wird geleitet:

a) durch die Vorstandschaft hinsichtlich der laufenden Verwaltung und der finanziellen Angelegenheiten,

b) durch den Vereinsausschuss hinsichtlich der turnerischen, sportlichen und geselligen Aufgaben,

c) durch die Mitgliederversammlung bzw. Generalversammlung

 

§ 10 Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus:

 

1. dem 1. Vorsitzenden,

2. dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter),

3. dem Finanzverwalter,

4. dem Schriftführer,

5. den etwaigen Ehrenvorsitzenden.

 

§ 11 Vereinsausschuss

der Vereinsausschuss besteht aus:

1. den Mitgliedern der Vorstandschaft gem. § 10,

2. sämtlichen Abteilungsleitern,

3. dem Vereinsjugendleiter,

4. der Vereinsfrauenwartin,

5. dem Vereinspressewart und Archivar,

6. dem Inventarverwalter,

7. bis zu 3 Beisitzern, die vom 1. Vorsitzenden mit besonderen Aufgaben betraut werden können.

Der Vorsitzende ist berechtigt, weitere Personen beratend an den Sitzungen teilnehmen zu lassen, wenn nicht die Mehrheit des Gremiums anderes beschließt.

 

 

§ 12 Aufgaben der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses

Der 1. Vorsitzende leitet und beaufsichtigt die Geschäfte und führt den Vorsitz in allen Vereinsversammlungen; vertretungsberechtigt ist der 2. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der Nächstfolgende gem. § 10. Er gibt und entzieht in den Vereinsversammlungen das Wort, hat den Ordnungsruf und bringt die vorliegenden Gegenstände zu Beratung und Abstimmung.

Der Hauptschriftführer führt die Vereinsstatistik, erledigt die anfallenden schriftlichen Arbeiten von Vorstand und Vereinsausschussund erstellt die laufenden An- und Abmeldungen von Mitgliedern des Vereins an den BLSV einschließlich der Unfallmeldungen, soweit dafür kein eigener Sachbearbeiter bestellt ist. Er fertigt bei allen Sitzungen und Versammlungen Niederschriften, die vom Vorsitzenden und von ihm selbst zu unterzeichnen sind.

Der Finanzverwalter sorgt für ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher für die Einnahme der Mitgliedsbeiträge und sonstigen Zuwendungen und begleicht die genehmigten Ausgaben. Vor Rechnungslegung in der Generalversammlung muß der Finanzverwalter seine Bücher durch zwei von der Generalversammlung für zwei Jahre bestimmte Revisoren überprüfen lassen. Diese müssen fachliche Eignung für dieses Amt besitzen. Die Kassenunterlagen müssen ihnen rechtzeitig alljährlich zur Schlussprüfung vorgelegt werden. Die Revisoren sind berechtigt, vom Vorstand jede ihnen notwendig erscheinende Aufklärung zu verlangen. Diese darf ihnen nicht versagt werden.

Die Kassenbelege sind vom 1. Vorsitzenden nachträglich gegenzuzeichnen.

Über die Ausgaben des Vereines verfügen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches:

1. der Kassier bis zu einem Betrag von   EUR 250,--

2. die Vorsitzenden bis zu einem Betrag von EUR 500,--

3. die Vorstandschaft bis zu einem Betrag von EUR 1.500,-- je Einzelvorhaben.

Alle Vorhaben, welche die voraussichtlichen Einnahmen des Vereins abzüglich der feststehenden Ausgaben innerhalb eines Geschäftsjahres um mehr als EUR 15.000,-- überschreiten, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

§ 13 Ausscheiden

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestellt die Vorstandschaft bis zur nächsten Hauptversammlung einen Vertreter. Beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden ist die Anberaumung einer außerordentlichen Hauptversammlung notwendig.

 

§ 14 Beschlussfähigkeit

 Zur Beschlussfähigkeit der Vorstandschaft und des Ausschusses ist die Ladung sämtlicher und die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder dieser Gremien notwendig. Die Beschlüsse sind nach einfacher Stimmenmehrheit zu fassen; bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

 

§ 15 Wahl der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses

Die Vorstandsmitglieder werden alle 2 Jahre durch die Generalversammlung in geheimer, schriftlicher Wahl gewählt.

Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden alle 2 Jahre durch Handheben oder Zuruf gewählt, wenn kein Einspruch erhoben wird.

 

§ 16 Versammlungen

Zur Erledigung aller Vereinsangelegenheiten finden regelmäßig Versammlungen statt, in denen über die geschäftlichen und technischen Fragen beraten und beschlossen wird.

Die Versammlungen zerfallen in:

1. Generalversammlung,

2. Außerordentliche Hauptversammlung,

3. Vorstandssitzungen,

4. Ausschuss-Sitzungen.

Am Schluss eines jeden Vereinsjahres findet eine Generalversammlung statt. Diese beschäftigt sich mit:

1. der Rechnungslegung und den Geschäftsberichten,

2. den Neuwahlen alle 2 Jahre,

3. der Erledigung wichtiger Vereinsangelegenheiten

Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, auf Beschluss der Vorstandschaft oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder (schriftlich) unter Angabe der Gründe eine solche beantragen.

 

Ort, Zeit und Tagesordnung der Generalversammlung wie auch einer außerordentlichen Hauptversammlung sind mindestens 8 Tage vorher in ortsüblicher Weise (Presseveröffentlichung in der „Wasserburger Zeitung“ und Anschlag) bekannt zu machen. Die Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Generalversammlung wie auch einer außerordentlichen Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Eine Satzungsänderung kann jedoch nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Vorstandssitzungen werden je nach Bedarf vom Vorsitzenden einberufen.

 

§ 17 Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge setzen sich aus einem einmaligen Aufnahmebeitrag und dem jährlichen Beitrag zusammen. Über die Höhe dieser Beiträge beschließt die Generalversammlung. Für die einzelnen Abteilungen kann zusätzlich eine einmalige Aufnahmegebühr und ein jährlicher Beitrag erhoben werden. Außerdem kann die Leistung einer bestimmten Zahl von Arbeitsstunden pro Mitglied und Jahr gefordert werden. Über die Höhe dieser Beitrage und über die Anzahl der Arbeitsstunden entscheidet der Vereinsausschuss auf Vorschlag des jeweiligen Abteilungsleiters. Lehnt der Vereinsausschuss den Vorschlag ab, so entscheidet die Generalversammlung. Für alle Vereinsmitglieder besteht Beitragspflicht. Der Vereinsausschuss kann Beitragsbefreiung für einzelne Mitglieder gewähren.

 

§ 18 Schlussbestimmungen

Die Umgestaltung und die Auflösung des Vereins oder ein Antrag auf Ausscheiden aus dem Spitzenverband muss von mindestens 1/3 sämtlicher Mitglieder unterschriftlich beantragt und von mindestens 3/4 aller Mitglieder beschlossen werden. Im Falle einer durch satzungsgemäßen Beschluss herbeigeführten Auflösung. des Vereins werden die vorhandenen Barbestände und das sonstige Vermögen des Vereins der Gemeinde Soyen mit der Auflage übergeben, dass diese Dinge nur an einen solchen Verein abgegeben werden dürfen, der die §§ 1 bis §§ 3 dieser Satzung sinngemäß in seine Satzung übernimmt und als gemeinnützig anerkannt ist. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.

 

 

§ 19 Genehmigung

Vorstehende Satzung wurde im Vereinsregister des Amtsgerichtes Rosenheim eingetragen. Die Satzung wurde in der Generalversammlung am 19. April 2002 von den Mitgliedern genehmigt. Sie tritt ab Eintragung in das Vereinsregister in Kraft, womit alle bisherigen Satzungen ihre Gültigkeit verlieren.

 

Soyen, im April 2002

 gez. ................................. gez. ...............................

 (1. Vorsitzender)                 (2. Vorsitzender)

 gez. ................................. gez. ...............................

(Finanzverwalter) (Schriftführer)

gez. ................................. gez. ...............................

(Beisitzer)                           (Beisitzer)

gez. .................................

(Beisitzer)

 


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